Änderungen SBF-See-Fragenkatalog

Einleitung

Der Fragen- und Antwortkatalog für den SBF See (Küstenschein) ändert sich per 1. August 2023. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) 20 Änderungen des Fragen- und Antwortenkataloges bekannt gegeben.
Hier findest Du alle geänderten Fragen und Antworten, mit Erklärung zum Hintergrund der Änderungen. Nebst den Fragenummern ist auch der Verweis zu den Fragebogen vermerkt.
Alle Änderungen sind farblich gekennzeichnet. Die erste Antwort ist jeweils korrekt.

Infos zu den Änderungen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat Änderungen bei den Fragen- und Antwortenkatalogen von SBF Binnen und SBF See vorgenommen. Es gab mehrere Verordnungsänderungen. Folgend sind die wichtigsten Änderungen aufgelistet:

  • Angleichung der Leistungsgrenze für das erlaubnisfreie Führen von Sportbooten mit Elektromotorantrieb
    Die Leistungsgrenze zum erlaubnisfreien Führen von Wasserfahrzeugen wird für Sportboote mit Elektroantrieb angepasst. Elektromotoren unterscheiden sich in ihrer Leistungscharakteristik von Verbrennungsmotoren, so dass aus Gründen der Verkehrssicherheit nur noch Wasserfahrzeuge mit Elektromotorantrieb bis 7,5 kW ohne Befähigungsnachweis geführt werden dürfen.
  • Die Führerscheinpflicht und Längenbegrenzung auf dem Rhein wurde der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung angepasst. Bisher galt auf dem Rhein eine Führerscheinpflicht ab 5 PS (3,68 kW) und ab einer Fahrzeuglänge von über 15 m. Neu ist die Regel mit der Binnenschifffahrtsstraßenordnung identisch: Führerschein ab 15 PS (11,03 kW) bzw. 10,2 PS (7,5 kW) bei Elektroantrieb für Fahrzeuge bis 20 Meter.
  • Neue Begriffsdefinitionen auf Basis der Veröffentlichung der Nordsee-Befahrensverordnung vom 25. April 2023. Generell gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen durchs Wasser jetzt über Grund. Die „Zone I“ wird zum „Allgemeinen Schutzgebiet“ und „Besonderen Schutzgebiet“.
  • Allgemeine Begriffsbestimmungen und Abkürzungen: „BMVI“ wird das „BMDV“ (Bundesministerium für Digitales und Verkehr). Die „WSD Nordwest“ gibt es nur noch als „GDWS Nord“ (Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt). Der „Jachtfunkdienst“ des BSH ist der „Funkdienst für die Klein- und Sportschifffahrt“.
  • Neu gibt es Fragen über Umweltthemen und Revierkenntnisse (Wind gegen Strom).


Geänderte Fragen und Antworten

 

32050631-38
32052994-neu
Fragebogen 4 Frage 4
Fragebogen 9 Frage 4

Neue Frage und Antworten zum Thema Farben und Lacken (ersetzt Frage zu Ankerketten-Länge)

 

Wo finden Sie Informationen über umweltfreundliche Farben, Lacke und Antifouling-Beschichtungen für Ihr Boot?

a. Beim Umweltbundesamt.

b. Beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr.

c. In der Sportbootführerscheinverordnung.

d. In der Sportbootvermietungsverordnung.


32050655-58
32052995-neu

Fragebogen 5 Frage 5

Neue Frage und Antworten zur Ausrüstung (ersetzt Frage zu Außenborder & Vergaser)

 

Welche Veröffentlichungen enthalten wichtige Regeln und Tipps für Wassersportler, Empfehlungen zur Ausrüstung von Sportbooten sowie Hinweise zu umweltgerechtem Verhalten auf dem Wasser?

a. Nautische Publikationen wie „Sicherheit auf dem Wasser“ und „Sicher auf See“.

b. Verordnung über die Sicherung der Seefahrt und nautische Publikationen wie „Sicher auf See“.

c. Nautische Publikation wie „Sicherheit auf dem Wasser“ und Internationales Signalbuch.

d. Internationales Signalbuch und Verordnung über die Sicherung der Seefahrt.


32050633-59
32052996-neu

Fragebogen 4 Frage 6
Fragebogen 7 Frage 6

Neue Frage und Antworten zum Thema Elektroantrieb (ersetzt Motor & Schadstoffe)

 

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Sportboot mit Elektromotor ohne Fahrerlaubnis geführt werden?

a. Die Antriebsleistung beträgt höchstens 7,5 Kilowatt Betriebsart S1 (Dauerbetrieb).

b. Es darf immer ohne Fahrerlaubnis geführt werden, unabhängig von der Antriebsleistung.

c. Bis zu einer Antriebsleistung von 11,03 Kilowatt Betriebsart S1 (Dauerbetrieb).

d. Es darf nie ohne Fahrerlaubnis geführt werden, unabhängig von der Antriebsleistung.


32050658-75
32052997-neu

Fragebogen 5 Frage 8

Antworten ergänzt zum Thema Elektroantrieb und Rumpflänge 20 m statt 15 m

 

Welche Sportboote sind von der Fahrerlaubnispflicht auf den Seeschifffahrtsstraßen ausgenommen?

a. Sportboote ohne Antriebsmaschine oder solche mit einer größten, nicht überschreitbaren Nutzleistung von 11,03 Kilowatt (15 PS) bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 Kilowatt bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) oder weniger.

b. Sportboote unter Segel mit einer Rumpflänge unter 20 m und solche, deren Antriebsmaschine nicht benutzt wird.

c. Sportboote mit Antriebsmaschine mit einer größeren Nutzleistung als 11,03 Kilowatt (15 PS) bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 Kilowatt bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1 (Dauerbetrieb).

d. Sportboote, die entweder vor Anker liegen oder an Land festgemacht sind oder auf Grund sitzen.


32050577-78
32052998-neu

Fragebogen 2 Frage 8
Fragebogen 9 Frage 8

Antworten ergänzt bez. Rettungswesten

 

Welche Sicherheitsmaßnahmen hat der Fahrzeugführer im Rahmen seiner seemännischen Sorgfaltspflicht vor Fahrtantritt zum Schutze und für die Sicherheit der Personen an Bord zu treffen?

a. Der Fahrzeugführer hat die Besatzungsmitglieder und Gäste über die Sicherheitsvorkehrungen an Bord zu unterrichten, in die Handhabung der Rettungs- und Feuerlöschmittel einzuweisen und auf geeignete Maßnahmen gegen das Überbordfallen hinzuweisen, zudem darauf, dass ständig angelegte Rettungswesten die Überlebenschancen im Wasser erhöhen.

b. Der Fahrzeugführer muss die Besatzungsmitglieder und Gäste anweisen, dass sie sich über die Sicherheitsvorkehrungen an Bord informieren, sich die Gebrauchsanweisungen der Rettungs- und Feuerlöschmittel ansehen und auf geeignete Maßnahmen gegen das Überbordfallen achten.

c. Der Fahrzeugführer hat die verantwortlichen Besatzungsmitglieder über die Sicherheitsvorkehrungen an Bord zu unterrichten, in die Handhabung der Rettungs- und Feuerlöschmittel einzuweisen und auf geeignete Maßnahmen gegen das Überbordfallen hinzuweisen, zudem darauf, dass ständig angelegte Rettungswesten die Überlebenschancen im Wasser erhöhen.

d. Der Fahrzeugführer hat die Gäste an Bord über die Sicherheitsvorkehrungen an Bord zu unterrichten, in die Handhabung der Rettungs- und Feuerlöschmittel einzuweisen und auf geeignete Maßnahmen gegen das Überbordfallen hinzuweisen, zudem darauf, dass ständig angelegte Rettungswesten die Überlebenschancen im Wasser erhöhen.


32050745-144
32052999-neu

Fragebogen 9 Frage 17

Antwort angepasst «Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest» ersetzt

 

In welcher Vorschrift findet man die Regeln zum Befahren von Verkehrstrennungsgebieten?

a. In den Kollisionsverhütungsregeln.

b. In der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.

c. In den Kollisionsverhütungsregeln und der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.

d. In den „Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)“.


32050639-153
32053000-neu

Fragebogen 4 Frage 13
Fragebogen 9 Frage 18

Antworten angepasst «Wasser- und Schifffahrtsdirektionen (WSD) Nord und Nordwest zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und zur Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO)», «Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)» ersetzt

 

Welche örtlichen Sondervorschriften zusätzlich zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und zur Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO) gibt es und was ist darin geregelt?

a. Die Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS), die besondere örtliche Regelungen enthalten und Hinweise für die einzelnen Seeschifffahrtsstraßen geben.

b. Die Nachrichten für Seefahrer (NfS), herausgegeben vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, sowie die Bekanntmachungen für Seefahrer (BfS) der örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, die auf alle Veränderungen hinsichtlich Betonnung, Befeuerung, Wracks und Untiefen sowie auf die Schifffahrt betreffende Maßnahmen und Ereignisse hinweisen.

c. Die Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) sowie die nautische Veröffentlichung „Sicherheit auf dem Wasser“, herausgegeben durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), mit wichtigen Regeln und Tipps für Wassersportler.

d. Das Seesicherheitsuntersuchungsgesetz sowie die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt, die jeweils wichtige Vorschriften über das Verhalten nach einem Zusammenstoß auf den jeweiligen Seeschifffahrtsstraßen enthalten.


32050687-169
32053001-neu

Fragebogen 6 Frage 19

Antworten angepasst «Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS)» ergänzt

 

Wo darf Wasserski gelaufen, Wassermotorrad gefahren oder mit einem Segelsurfbrett gefahren werden?

a. Außerhalb des Fahrwassers, wenn es nicht von der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) durch Bekanntmachung verboten ist. Im Fahrwasser auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch blaue Tafeln mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers, eines Wassermotorrades oder eines Segelsurfers bezeichnet sind.

b. Außerhalb der Seeschifffahrtsstraße, wenn es nicht von der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) durch Bekanntmachung verboten ist. Innerhalb der Seeschifffahrtsstraße auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch blaue Tafeln mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers, eines Wassermotorrades oder eines Segelsurfers bezeichnet sind.

c. Auf der hohen See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern, sofern dabei ein Abstand von mindestens 100 m zum Ufer eingehalten wird.

d. Im Fahrwasser, wenn es nicht von der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) durch Bekanntmachung verboten ist. Außerhalb des Fahrwassers auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch blaue Tafeln mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers, eines Wassermotorrades oder eines Segelsurfers bezeichnet sind.


32050558-171
32053002-neu

Fragebogen 1 Frage 19
Fragebogen 5 Frage 21

Antwort angepasst «Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS)» ergänzt

 

Wo ist das Ankern verboten?

a. Im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals; innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken; 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen.

b. Im Fahrwasser, auf Seeschifffahrtsstraßen, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals; innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken; 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen.

c. Im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals und in Vogelschutz- und Naturschutzgebieten sowie generell innerhalb von Nationalparks.

d. Im Fahrwasser, wenn es durch die Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) bekanntgemacht worden ist. Außerhalb des Fahrwassers auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch entsprechende Sichtzeichen bezeichnet sind.


32050618-174
32053003-neu

Fragebogen 3 Frage 19

Antwort angepasst «Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS)» ergänzt

 

Wo findet man Regeln für das Durchfahren des Nord-Ostsee-Kanals (NOK)?

a. Ergänzende Vorschriften für den NOK in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie in den Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS).

b. Ergänzende Vorschriften für den NOK in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie in den Kollisionsverhütungsregeln.

c. Ergänzende Vorschriften für den NOK in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie in der Sportbootführerscheinverordnung.

d. Ergänzende Vorschriften für den NOK in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie im Seeaufgabengesetz.


32050668-183
32053004-neu

Fragebogen 5 Frage 23

Antworten angepasst «Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS)» ergänzt

 

Woran ist ein militärisches Warngebiet zu erkennen, das wegen Schießübungen für die Schifffahrt gesperrt ist?

a. An bestimmten Tag- und Nachtsignalen, die nach der Sperr- und Warngebietsverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) für militärische Sperr- und Warngebiete an entsprechenden Signalstellen und auf Sicherungsfahrzeugen gezeigt werden.

b. An bestimmten Tag- und Nachtsignalen, die nach der Rheinpolizeiverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) für militärische Sperr- und Warngebiete an entsprechenden Signalstellen am Ufer und auf Sicherungsfahrzeugen gezeigt werden.

c. An bestimmten Tag- und Nachtsignalen, die nach der zuständigen Polizeiverordnung des Wasserwirtschaftsamtes für Übungs-, Sperr- und Warngebiete an entsprechenden Signalstellen am Ufer und auf Sicherungsfahrzeugen gezeigt werden.

d. An bestimmten Tag- und Nachtsignalen, die nach der Schifffahrtsordnung der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) für militärische Sperr- und Warngebiete an entsprechenden Signalstellen am Ufer und auf Sicherungsfahrzeugen gezeigt werden.


32050671-225
32053005-neu

Fragebogen 5 Frage 28
Fragebogen 10 Frage 25

Antwort angepasst «(örtliche Befahrensverbote, zeitliche Befahrensbeschränkungen, festgesetzte Höchstgeschwindigkeiten und dergleichen)» entfernt

 

Wie hat man sich beim Befahren von Naturschutzgebieten und Nationalparken zu verhalten?

a. Befahrensregelungen beachten.

b. Befahrensregelungen beachten und sich bei der Nationalparkverwaltung anmelden.

c. Befahrensregelungen beachten sowie Wasserschutzpolizei und Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt informieren. 

d. Befahrensregelungen sowie Festlegungen der Ordnungsämter beachten.


32050691-226
32053006-neu

Fragebogen 6 Frage 24

Antworten angepasst «zeitliche» entfernt

 

Welche Sondervorschriften enthalten die örtlichen Befahrensregelungen in den Naturschutzgebieten und Nationalparks?

a. Befahrensverbote, Befahrensbeschränkungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen, besondere Regelungen für das Wasserskilaufen, das Fahren mit Wassermotorrädern und das Segelsurfen.

b. Befahrensverbote, Schifffahrtssperrungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen, besondere Regelungen für das Befahren von Windparks.

c. Befahrensverbote, Befahrensbeschränkungen, Mindestgeschwindigkeiten, besondere Regelungen für das Befahren von Verkehrstrennungsgebieten.

d. Befahrensverbote, meteorologische Beschränkungen, besondere Regelungen für das Befahren der Tiefwasserzonen.


32050822-227
32053007-neu

Fragebogen 15 Frage 25

Neue Frage und Antworten zum Thema «Nordsee-Befahrens-Verordnung» ersetzt «Zone 1 in Nationalparks»

 

Welche Verkehre können in einer ausgewiesenen Erlaubniszone zugelassen werden?

a. Bestimmte Wassersportgeräte.

b. Bestimmte Fischereifahrzeuge.

c. Bestimmte Bodeneffekt- und Luftkissenfahrzeuge.

d. Bestimmte Arbeitsgeräte für die Erkundung fossiler Brennstoffe.


32050806-228
32053008-neu

Fragebogen 13 Frage 24

Neue Frage und Antworten zum Thema «Nordsee-Befahrens-Verordnung» ersetzt «Zone 1 in Nationalparks»

 

Was verstehen Sie gemäß Nordsee-Befahrens-Verordnung (NordSBefV) unter Schnellfahrkorridore?

a. Ausgewiesene Wasserflächen für den gewerblichen Verkehr.

b. Ausgewiesene Wasserflächen für bestimmte Sportbootverkehre.

c. Wasserflächen zum Starten und Landen von Wasserflugzeugen.

d. Wasserflächen, von denen Taucher 500 m Abstand halten müssen.


32050713-229
32053009-neu

Fragebogen 7 Frage 26

Neue Frage und Antworten zum Thema «Nordsee-Befahrens-Verordnung» ersetzt «Zone 1 in Nationalparks» und Antworten präzisiert bez. «über Grund», «Fahrt durchs Wasser» und «Fahrt über Grund»

 

Wie hoch, soweit die Nordsee-Befahrens-Verordnung (NordSBefV) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist die maximale Geschwindigkeit, die ein Maschinenfahrzeug in Nationalparken im Bereich der Nordsee fahren darf?

a. 12 Knoten über Grund.

b. 12 Knoten Fahrt durchs Wasser.

c. 10 Knoten Fahrt über Grund.

d. 10 Knoten Fahrt durchs Wasser.


32050734-231
32053010-neu

Fragebogen 8 Frage 26

Antworten angepasst «Jachtfunkdienst» ersetzt durch «Funkdienst für die Klein- und Sportschifffahrt», «Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS)» ergänzt

 

Welche amtlichen nautischen Veröffentlichungen geben Aufschluss über das Fahrtgebiet?

a. Seekarten, Leuchtfeuerverzeichnis, Seehandbücher, Gezeitentafeln oder -kalender, Funkdienst für die Klein- und Sportschifffahrt, Nachrichten für Seefahrer (NfS), Bekanntmachungen für Seefahrer (BfS).

b. Seekarten, Verordnung über die Sicherung der Seefahrt, Seehandbücher, Gezeitentafeln oder -kalender, Funkdienst für die Klein- und Sportschifffahrt, Nachrichten für Seefahrer (NfS).

c. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, Leuchtfeuerverzeichnis, Seehandbücher, Verordnung über die Sicherung der Seefahrt, Gezeitentafeln, Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS).

d. Schifffahrtspolizeiliche Anordnungen, Gezeitentafeln oder Funkdienst für die Klein und Sportschifffahrt, Nachrichten für Seefahrer (NfS), Bekanntmachungen für Seefahrer (BfS).


32050807-233
32053011-neu

Fragebogen 13 Frage 25

Neue Frage und Antworten zum Thema «Wind gegen Strom» ersetzt Frage zu «Bekanntmachungen für Seefahrer»

 

Welchen Effekt können Wind und gegenläufiger Tidenstrom im Bereich von Seegaten haben?

a. Steile und aufbäumende Seen (Brecher).

b. Der Tidenstrom wird durch den Wind verstärkt.

c. Keinen.

d. Der Tidenstrom glättet die Windsee.


32050716-274
32053012-neu

Fragebogen 7 Frage 30

Antwort angepasst «Radarreflektor» ergänzt

 

Welche Sicherheitsmaßnahmen sind an Bord aufgrund der seemännischen Sorgfaltspflicht neben den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Verhaltensmaßregeln bei verminderter Sicht zu treffen?

a. Insbesondere alle Navigationsanlagen sorgfältig gebrauchen, die Sichtbarkeit des eigenen Fahrzeugs erhöhen (z. B. Radarreflektor, AIS) und in einem Revier mit Landradarberatung die Radarberatung über UKW-Sprechfunk mithören.

b. Insbesondere alle technischen Anlagen, z. B. Radar, AIS, Echolot, Selbststeueranlage einschalten und in einem Revier mit Landradarberatung die Radarberatung über UKW-Sprechfunk anfordern.

c. Insbesondere alle Navigationsanlagen sorgfältig gebrauchen, die Sichtbarkeit des eigenen Fahrzeugs erhöhen (z. B. Radarreflektor, AIS) und die Verkehrszentrale ständig über Kurs und Geschwindigkeit informieren.

d. Insbesondere alle technischen Anlagen, z. B. Radar, Echolot, AIS, Selbststeueranlage, einschalten und die Verkehrszentrale ständig über Kurs und Geschwindigkeit informieren.


32050810-275
32053013-neu

Fragebogen 13 Frage 30

Antwort angepasst «Rettungsweste und andere Rettungsmittel bereithalten bzw.

Anlegen» ersetzt durch «Rettungsweste anlegen und andere Rettungsmittel bereithalten»

 

Welche Sicherheitsmaßnahmen sind auf See vor Eintritt von schwerem Wetter (Starkwind, Sturm) zu treffen?

a. Verschlusszustand herbeiführen, lose Gegenstände festzurren, Rettungsweste anlegen und andere Rettungsmittel bereithalten; wenn erforderlich und möglich Schutzhafen anlaufen.

b. Verschlusszustand herbeiführen, lose Gegenstände festzurren, Rettungsweste und andere Rettungsmittel bereithalten, Seenotsignalmittel zum Einsatz vorbereiten.

c. Türen schließen, lose Gegenstände festzurren, Rettungsweste und andere Rettungsmittel bereithalten, Radar, Ruder und UKW besetzen.

d. Türen schließen, lose Gegenstände festzurren, Rettungsweste und andere Rettungsmittel bereithalten, Seenotsignalmittel zum Einsatz vorbereiten.



Betroffene Produkte

Folgende Produkte sind von den Änderungen betroffen:

  • BoatDriver E-Learning SBF See (Deutschland boatdriver.de)*
  • BoatDriver SBF-See-App (Deutschland Google-Play)*
  • BoatDriver E-Learning Küstenschein (Schweiz boatdriver.ch)*
  • Alle älteren BoatDriver-Lernsoftware und Ausbildersticks
  • Delius Klasing Übungsbogen Sportbootführerschein See (978-3-667-12253-7) **

*Werden automatisch aktualisiert
**Neuauflage erscheint Mitte Juli 2023